Transplantationsregister

Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze von 2016 wurde ein Transplantationsregister zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation eingerichtet.

Es soll insbesondere folgenden Ziele dienen:

  • Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Transplantationsgesetz (TPG),

  • Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 TPG,

  • Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b TPG,

  • Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen,

  • Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 TPG,

  • Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge

  • zur Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation.

Der GKV-Spitzenverband, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben dazu gemeinsam gemäß § 15b TPG eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle zu beauftragen. Ferner haben sie gemäß § 15c TPG eine unabhängige Vertrauensstelle, die von der Transplantationsregisterstelle räumlich, technisch, organisatorisch und personell getrennt ist, zu beauftragen. Im Jahr 2017 wurden die Gesundheitsforen Leipzig GmbH mit dem Betrieb der Transplantationsregisterstelle und die Nortal AG mit dem Betrieb der Vertrauensstelle beauftragt.

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